Das General Accountability Office (GAO) hat seinen Jahresbericht an den Kongress eingereicht, in dem die im Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 eingereichten Proteste zusammengefasst sind. Laut dem Bericht vom 26. Oktober 2023 gingen beim GAO 1.957 Proteste, 38 Kostenerstattungsanträge und 30 Anträge auf erneute Prüfung ein. Im Vergleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr stiegen die Proteste um 22 Prozent. Der Bericht stellt fest, dass eine „beträchtliche Anzahl“ von Protesten vom GAO nicht in der Sache entschieden wurde, weil die Ausschreibungsbehörden freiwillig „Korrekturmaßnahmen“ ergriffen. Bei den Protesten, bei denen der GAO auf die Gründe für den Protest einging, wurde 31 Prozent der Proteste stattgegeben. Die häufigsten Gründe für die Aufrechterhaltung eines Protestes waren eine unangemessene technische Bewertung, eine fehlerhafte Auswahlentscheidung und eine unangemessene Kosten- oder Preisbewertung. Die Gesamtwirksamkeitsrate der Proteste lag bei 57 %, wobei sowohl die Proteste, denen das GAO stattgab, als auch die Proteste, bei denen die Behörden Korrekturmaßnahmen ergriff, berücksichtigt wurden.

Am 2. Juni 2023 erließ der Federal Acquisition Regulatory Council eine neue Vertragsklausel, die die Nutzung der Social-Networking-Anwendung „Tik Tok“ auf „Informationstechnologie“ verbietet, die der Bundesregierung gehört oder von ihr verwendet wird.    Die Klausel mit dem Titel „Prohibition on a ByteDance Covered Application (Jun 2023)“ ist in der Federal Acquisition Regulation („FAR“) unter FAR 52.204-27 enthalten.  Auftragnehmer der Bundesregierung können davon ausgehen, dass die Bundesbehörden die neue Klausel durch eine Vertragsänderung in bestehende Verträge aufnehmen werden.  Hauptauftragnehmer sind verpflichtet, die neue Klausel auf Unterverträge zu übertragen (Flow Down).

Nachdem das amerikanische Verteidigungsministerium im März 2022 die Final Rule Nr. 87 FR 15808 herausgegeben hat, können erfolglose Anbieter bei verhandelten Verträgen, Aufgaben- und Lieferaufträgen im Wert von mehr als 10 Mio. USD Folgefragen im Zusammenhang mit einer von der Beschaffungsstelle erforderliche Debrief stellen. Nach den in der Final Rule festgelegten neuen Verfahren muss die Beschaffungsstelle erfolglosen Anbietern „die Möglichkeit geben, spätestens zwei Werktage nach Erhalt der Debrief zusätzliche schriftliche Fragen im Zusammenhang mit der erforderlichen Debrief einzureichen“. Wenn der erfolglose Bieter rechtzeitig Folgefragen einreicht, endet den Debriefszeitraum, wenn die „Agentur ihre schriftliche Antwort abgibt“. Die Final Rule sieht vor, dass die Beschaffungsstelle innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Folgefragen antwortet.

Das Enhanced Post Award Debrief bietet erfolglosen Bietern nicht nur ein wichtiges Instrument zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Vergabeentscheidung der Beschaffungsstelle, sondern auch zusätzliche Zeit, um zu prüfen, ob sie gegen die Vergabeentscheidung Einspruch erheben wollen.

In Executive Order („EO“) Nr. 14005 vom 25. Januar 2021 leitete Präsident Biden mehrere Änderungen der Vorschriften an, die im Zusammenhang mit dem Buy American Act von 1933 erlassen wurden, der die Bevorzugung für Bundesbehörden festlegt, amerikanische Produkte zu kaufen. Unter bestimmten Umständen können Bundesbehörden auf die gesetzliche Bevorzugung von amerikanischen Produkten „verzichten“ bzw. absehen. Um die Verwendung solcher Ausnahmen besser kontrollieren zu können, richtet die EO ein „Made in America Office“ („MAO“) ein, das mit der Überwachung der Verwendung solcher Ausnahmen beauftragt ist. Die EO verlangt von den Bundesbehörden (z. B. dem Verteidigungsministerium), dem MAO den Verzichtsantrag für die geplante Beschaffung zu übermitteln, einschließlich der Bekanntmachung der geplanten Ausschreibung sowie eine detaillierte Begründung für die geplante Verwendung nicht-amerikanischer Produkte aufzunehmen. Der von der Beschaffungsstelle gestellte Verzichtsantrag und die Entscheidung über den Antrag von MAO werden der Öffentlichkeit über das World Wide Web zugänglich gemacht.

In einer weiteren Änderung in Bezug auf den Buy American Act von 1933 fordert die EO die Ablöse des s.g. „Komponententests“, um festzustellen, ob ein Produkt als „amerikanisch“ einzustufen ist, mit einem „Mehrwert“-Ansatz, wobei der Wert auf der Grundlage des Mehrwerts für das Produkt durch die US-basierte Produktion oder der wirtschaftlichen Aktivität, die zur Beschäftigung beiträgt, bestimmt wird.

Eine weitere Änderung betrifft die Aktualisierung der „List of Non-available Articles“ (Liste nicht verfügbarer Artikel), die unter 48 CFR Nr. 25 veröffentlicht wird. Diese Liste enthält Erzeugnisse/Ware, die in den Vereinigten Staaten nicht in ausreichenden und adäquate verfügbaren Handelsmengen mit zufriedenstellender Qualität abgebaut, produziert oder hergestellt werden. Die Aktualisierung der Liste muss nun in Absprache mit dem Handelsminister und dem Direktor des Büros Made in America erfolgen.